Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIKZ Sterbefonds gGmbH
1- Vertragsziele
1- Der Gründunsgzweck der VIKZ Sterbefonds gGmbH (im folgenden Sterbefonds genannt) ist es, die in Deutschland lebenden Muslime im Todesfall zu unterstützen, die nach islamischen Riten einzuhaltenden Vorbereitungen für die Bestattung des Leichnams zu treffen, den Leichnam, den religiösen Vorschriften entsprechend, durch vertrauenswürdige und kompetente Personen zum Bestattungsort in die Länder zu überführen, in denen der Sterbfonds seine Dienste anbietet, und die erforderlichen Kosten im Rahmen der unten genannten Voraussetzungen zu tragen.
2- Mindestens 2/3 der jährlichen Leistungen des Sterbefonds müssen nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der deutschen Abgabenordnung (AO) wirtschaftlich Hilfebedürftigen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO zugutekommen (§ 66 Abs. 3 Satz 1 AO). Der Beitrag zu den Überführungskosten unterliegt der Entscheidung der Geschäfsführung und erfolgt im Rahmen der Zwecksetzung des Sterbefonds. Die Mitgliedschaft im Sterbefonds ist notwendige Voraussetzung dafür, bei der Vergabe von Leistungen des Sterbefonds berücksichtigt zu werden. Es besteht allerdings – ungeachtet einer Mitgliedschaft im Sterbefonds – kein Rechtsanspruch auf eine Leistung des Sterbefonds. Jegliche Leistungen des Sterbefonds erfolgen auf freiwilliger Basis nach Ermessensentscheidung der Geschäftsführung des Sterbefonds. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung von Zahlungen, die durch den Vertragspartner geleistet wurden.
2- Vertragsbedingungen
- Der Vertragspartner[1] muss
- muslimischen Glaubens sein
- einen Wohnsitz in der Europäischen Union haben
- bei der Antragstellung (einmalig) die auf der Website (aktuell: sterbefonds.de) bekanntgegebene Anmeldegebühr entrichten
- das Online-Formular über die Webseite (aktuell: sterbefonds.de) oder das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt einreichen
- der Vertragspartner sowie die unter § 3 genannten begünstigten Personen dürfen in der Regel nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dennoch Mitglied werden möchten, müssen einmalig eine auf der Website (aktuell: sterbefonds.de) bekanntgegebene zusätzliche Anmeldegebühr für jedes das 55. Lebensjahr überschreitende Jahr bezahlen. Diese Personen können nur für sich selbst einen Antrag stellen. Die Festlegung der auf der Website (aktuell: www.sterbefonds.de) erwähnten Altersgrenzen richtet sich nach der ältesten Person unter den Begünstigten nach § 3.
- Die Geschäftsführung kann Anträge von Personen ohne Begründung ablehnen.
- Nach Antragstellung wird dem Vertragsnehmer die Mitgliedsnummer sowie der zu zahlende Betrag schriftlich mitgeteilt und die Mitgliedskarte versendet. Auch der Erhalt der MItgliedskarte begründet keinen Anspruch auf Leistungen des Sterbefonds. Wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht erfüllt sind oder der Mitgliedsbeitrag nicht geleistet wurde, ist der Betroffene von einem Bezug von Leistungen ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mitgliedskarte aufzubewahren und auf Nachfrage vorzulegen. Falls die Mitgliedskarte verloren geht, wird dem Mitglied eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € berechnet und eine neue Karte zugesandt.
(
[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die maskuline Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten für beide Geschlechter.)
3- Begünstigter Personenkreis
1- Folgende Personen können die Leistungen des Sterbefonds unter den in § 2 genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen:
- der Vertragspartner und seine standesamtlich verheiratete Ehegattin (nachfolgend: Ehegattin)
- vorbehaltlich des Satzes 2 Kinder des Vertragpartners oder seiner Ehegattin, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht verheiratet sind. Bei Fehlgeburten und Totgeborenen kommt der Sterbefonds nur für die Transportleistungen des Leichnams ins Zielland, jedoch nicht für die Reisekosten der Begleitperson im Falle eines Auslandstransports auf.
- unverheiratete Kinder des Vertragspartners oder seiner Ehegattin, die ihre schulische, berufliche oder universitäre Ausbildung fortsetzen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Lässt sich der Vertragspartner von seiner Ehegattin scheiden, erlischt das Recht der Ehegattin auf Leistungen aus dem Sterbefonds mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Um weiterhin die Leistungen des Sterbefonds in Anspruch zu nehmen, muss die vom Vertragspartner geschiedene Ehegattin innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, einen eigenen Antrag einreichen. In diesem Fall entfallen die Anmeldegebühr (§ 2 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e) und die Wartefrist von 90 Tagen (§ 4 Satz 1).
- Stirbt der Vertragsparter, besteht der Vertrag für die Ehegattin fort. Sterben sowohl der Vertragspartner als auch seine Ehegattin, bevor das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat, so kann für dieses Kind bis zur seiner Volljährigkeit Leistungen aus dem Sterbefonds in Anspruch genommen werden, ohne dass es Mitgliedsbeiträge leistet.
2- Für Kinder, die die oben genannten Kriterien für die Begünstigung nicht erfüllen, ist ein gesonderter Antrag auf Mitgliedschaft beim Sterbefonds zu stellen.
4- Beginn des Vertrages
Sind alle Voraussetzungen nach § 2 erfüllt, beginnt der Vertrag 90 Tage nach dem vollständigem Eingang der Anmeldegebühr und des Mitgliedsbeitrags auf das Konto des Sterbefonds. Der Mitgliedsbeitrag und gegebenfalls die Anmeldegebühr werden nicht erstattet, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Wartefrist stirbt. Die 90-tägige Wartefrist gilt nicht für Personen, die in Folge eines unvorhergesehenen Ereignisses, z.B. eines Unfalls oder einer Naturkatastrophe, sterben.
5- Mitgliedsbeitrag
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den von der Geschäftsführung festgelegten und auf der Website (aktuell: www.sterbefonds.de) bekanntgegebenen jährlichen Mitgliedsbeitrag bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, können der Vertragspartner und andere Begünstigte bis zur Begleichung der Verbindlichkeit und gegebenenfalls bis zum Ablauf der in Absatz 2 erwähnten 30-tägigen Wartezeit die in § 8 genannten Leistungen nicht in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitgliedschaft der Vertragspartner, die die oben genannte Zahlungsfrist überschritten haben, kann durch die Geschäftsführung aufgelöst werden. Mitgliedschaften, die aufgrund der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags enden, können auf Antrag eines Betroffenen durch Beschluss der Geschäftsführung innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Entrichtung der rückständigen Beiträge ohne Einhaltung des regulären Aufnahmeverfahrens erneuert werden. Ebenfalls ohne Einhaltung des regulären Aufnahmeverfahrens können Verträge gemäß Satz 1 erneuert werden, die trotz des Beitragsrückstandes nicht aufgelöst wurden. Wird der fällige Mitgliedsbeitrag im Laufe des Kalendarjahres beglichen, gilt die 30-tägige Wartezeit nach Satz 1 nicht.
6-Kündigung
Die Parteien können das Vertragsverhältnis jederzeit zum Ende eines jeden Jahres ordentlich kündigen Die Kündigungserklärung muss der anderen Vertragspartei im laufenden Jahr in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), z.B. schriftlich oder per E-Mail, zugegangen sein. Andernfalls verlängert sich der Vertrag ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien um ein Jahr. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7- Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit
- Die Zahlungen des Sterbefonds erfolgen vorrangig in Bezug auf Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes wirtschaftlich hilfebedürftig im Sinne des Absatzes 2 sind.
- Die wirtschaftliche Hilfebedürftigekeit eines Verstorbenen wird nach Maßgabe des § 53 Nr. 2 AO und der hierzu bestehenden Richtlinien der deutschen Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – und zwar in der jeweils geltenden Fassung – ermittelt, insbesondere anhand des Einkommens und Vermögens zum Zeitpunkt des Todes.
- Erben des Mitglieds, die Leistungen des Sterbesfonds geltend machen, sind verpflichtet, Dokumente vorzulegen, aus denen sich die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO in Verbindung mit dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung – und zwar in der jeweils geltenden Fassung – ergibt. Sofern der Antragsteller den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen nach Einschätzung der Geschäftsführung des Sterbefonds nicht zweifelsfrei erbringt, kann der Sterbefonds die Erbringung von Leistungen verweigern.
8- Leistungen des Sterbefonds
Unter den in §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen werden folgende von der Geschäftsführung des Sterbefonds für zweckmäßig gehaltene Leistungen erbracht, und zwar vorrrangig in Bezug auf im Sinne des § 7 Absatz 2 wirtschaftlich hilfebedürftige Verstorbene, deren Hilfebedürftigkeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 nachgewiesen wurde:
- Behördliche Angelegenheiten für die Überführung werden erledigt.
- Die nach islamischen Riten einzuhaltenden Vorbereitungen für die Bestattung des Leichnams werden getroffen.
- Der Leichnam wird den internationalen Standards entsprechend versargt.
- Der Leichnam wird in einem Leichenwagen zum Flughafen befördert und von dort mit dem Flugzeug in die Länder, in denen der Sterbefonds seine Dienste anbietet, überführt.
- Vorbehaltlich des § 3 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 werden die Kosten eines erfolgten Hin- und Rückflugs in der Economy- Class für eine Begleitperson übernommen.
- Der Leichnam wird vom Flughafen des Ziellands in einem Leichenwagen zum Bestattungsort befördert.
- Im Falle des Wunsches, den Leichnam in ein anderes Land als in die Türkei zu überführen, ist bei der Antragstellung ein zusätzlicher Vertrag mit dem Sterbefonds abzuschließen.
- Für Personen, die in Deutschland beerdigt werden wollen, gelten die von a) bis c) genannten Leistungen. Darüber hinaus wird innerhalb Deutschlands die Überführung bis zum Grab organisiert. Bestattungs- und ähnliche Kosten werden nicht durch den Sterbefonds übernommen.
- Im Todesfall in der Türkei oder in Saudi-Arabien werden lediglich die Kosten für die Überführung von der einen Stadt in die andere beglichen, wenn eine Rechnung vorgelegt wird.
- Verstirbt der Vertragspartner oder einer der übrigen Begünstigten in einem Land außerhalb Deutschland, der Türkei oder Saudi-Arabien, erfolgt eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 € an die Erben.
- Für Verspätungen und sonstige Beeinträchtigungen während der Überführung des Leichnams, die auf Behörden, Ferien und Feiertage, Fluggesellschaften oder höhere Gewalt wie z.B. Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen zurückzuführen sind, ist der Sterbefonds nicht verantworlich.
Bei Massensterben wie z.B einem Erdbeben oder einer Überschwemmung bleiben die Leistungen des Sterbefonds einer gesonderten Würdigung vorbehalten.
9- Pflichten der Hinterbliebenen im Todesfall
(1) Im Todesfall haben Hinterbliebene, die sich um die Beerdigung kümmern, den Sterbefonds unverzüglich zu informieren und folgende Unterlagen bereitzuhalten:
- Reisepass des Verstorbenen
- Personalausweis des Verstorbenen
- Heiratsurkunde, wenn der Verstorbene verheiratet war
- Sterbeurkunde, wenn der Tod zu Hause eingetreten ist (wenn möglich, vom Hausarzt ausgestellt, in anderen Fällen vom Bereitschaftsarzt)
(2) Zusätzliche Kosten, die wegen fehlender Unterlagen oder deren verzögerter Beschaffung entstehen, werden nicht durch den Sterbefonds erstattet.
(3) Für Überführungen und andere Vorgänge, die ohne Kenntnis des Sterbefonds erfolgen, können keine Kostenerstattung geltend gemacht werden.
10- Mitteilungspflichten
Änderungen personenbezogener Daten des Vertragspartners oder anderer Begünstigter (Familienstand, Geburt von Kindern, Anschrift, Bankverbindung und Telefonnummer etc.) sind innerhalb von 15 Tagen vollständig und unmittelbar an den Sterbefonds schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Der Sterbefonds haftet nicht für Folgen der vom Vertragspartner zu vertretenden fehlenden Benachrichtigung über Änderungen sowie fehlerhafte Angaben bei der Antragsstellung. Unterbleibt die Anzeige einer Änderung oder wurden fehlerhafte Angaben bei der Antragsstellung gemacht, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an den zuletzt bekannten Namen und die zuletzt bekannte Adresse. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
11- Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter den Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB durch die Geschäfstführung geändert werden, um den Vertrag an wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen anzupassen. Anstelle des Einverständnisses des Vertragspartners tritt eine Erklärungsfiktion: Demnach reicht es für die Vertragsänderung aus, wenn der Sterbefonds seinen Vertragspartnern die geplante Änderung mitteilt, eine angemessene Frist für einen Widerspruch einräumt und auf die Folgen einer unterbliebenen Reaktion ausdrücklich hinweist. Die auf diese vorgenommenen Änderungen gelten mit Beginn des neuen Kalenderjahres.
12- Rechtsstatut; Gerichtsstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.
(3) Rechtlich relevant ist allein die deutsche Sprachfassung. In andere Sprachen übersetzte Fassungen sind rechtlich unverbindlich.
(4) Es gelten nur die schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, d.h. schriftliche Individualvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen den Vertragsparteien mündlich getroffene Vereinbarungen haben keine Rechtswirkung.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.