• Kinder des Vertragspartners die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können unter den Voraussetzungen  bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Leistungen des Ster­befonds bewilligt werden, falls sie sich in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden.
  • Kinder von Vertragspartnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich nicht in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden oder verheiratet sind, haben keine Ansprüche auf  Leistungen des Sterbefonds über ihre Eltern.
  • Entsprechende Ansprüche der Kinder gehen grundsätzlich ohne eine Benachrichtigung unter.